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Art. 11 Schutzklauseln
1Nach Massgabe von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich kann der Bundesrat die Ansätze des Generaltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorübergehend erhöhen. 2In dringenden Fällen entscheidet das WBF1. 3Das WBF kann für die Anwendung der preislichen und mengenmässigen Schutzklauseln eine beratende Kommission einsetzen. 1 Ausdruck gemäss Ziff. I 16 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |