Zolltarifgesetz

vom 9. Oktober 1986 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 5 Ausfuhrtarif

1Auf Wa­ren, die im Aus­fuhr­ta­rif nicht auf­ge­führt sind, wird bei der Aus­fuhr kein Zoll er­ho­ben.

2So­fern sich in­fol­ge aus­ser­or­dent­li­cher Ver­hält­nis­se im Aus­land die Zol­lan­sät­ze des Aus­fuhr­ta­rifs als un­ge­nü­gend er­wei­sen, um den Ab­fluss der dar­in auf­ge­führ­ten Wa­ren nach dem Aus­land zu ver­hin­dern, kann der Bun­des­rat für so­lan­ge, als es die Um­stän­de er­for­dern, die Zol­lan­sät­ze er­hö­hen und dort, wo Wa­ren oh­ne Zol­lan­satz in den Zoll­ta­rif ein­ge­reiht sind, sol­che An­sät­ze fest­set­zen.

3Der Bun­des­rat hat die Zol­lan­sät­ze des Aus­fuhr­ta­rifs zu er­mäs­si­gen oder auf­zu­he­ben, so­weit sie für die Ge­währ­leis­tung der In­lands­ver­sor­gung nicht mehr nö­tig sind.

4Der Bun­des­rat kann die zoll­freie Aus­fuhr der im Aus­fuhr­ta­rif auf­ge­führ­ten Wa­ren von Be­din­gun­gen ab­hän­gig ma­chen oder mit Auf­la­gen ver­se­hen.

BGE

114 IB 17 () from 4. März 1988
Regeste: Zolltarifgesetz; Erhöhung einzelner Ansätze des Generaltarifs durch Verordnung des Bundesrates. 1. Befugnis des Bundesgerichts zur Prüfung der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit einer Verordnung des Bundesrats (E. 2, 3). 2. Unerlässlich im Sinne des Zolltarifgesetzes kann die sofortige Tariferhöhung durch Verordnung auch aus rein fiskalischen Gründen sein, wenn sonst die erhöhten Einnahmen auf längere Zeit vereitelt würden (E. 4). 3. Keine Verfassungsverletzung durch die Erhöhung des Heizölzolls im vorliegenden Fall, weder hinsichtlich der sofortigen Erhöhung als solcher (E. 5), noch übergangsrechtlich bezüglich Kaufverträgen, die vor der Tariferhöhung abgeschlossen wurden (E. 6).

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