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Art. 16 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Bundesrat passt die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, die Zolltarifnummern nennen, dem Generaltarif dieses Gesetzes an und setzt die geänderten Bestimmungen gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft. 2 Das Zolltarifgesetz vom 19. Juni 195932 wird aufgehoben. |