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Art. 9 Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems 1415
1 Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen. 2 Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt. 14Ursprünglich Art. 11. 15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 19972236; BBl 1997 II 1). |