Bundesgesetz
über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger
(Zuständigkeitsgesetz, ZUG)1

vom 24. Juni 1977 (Stand am 8. April 2017)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).


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Art. 14 Ersatzpflicht des Wohnkantons 25

1 Der Wohn­kan­ton ver­gü­tet dem Auf­ent­halts­kan­ton, der einen Be­dürf­ti­gen im Not­fall un­ter­stützt, die Kos­ten der not­wen­di­gen und der in sei­nem Auf­trag aus­ge­rich­te­ten wei­tern Un­ter­stüt­zung so­wie die Kos­ten der Rück­kehr des Un­ter­stütz­ten an den Wohn­ort.

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25 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 201277417869).

26Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wir­kung seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 201277417869).

BGE

137 V 143 (8C_930/2010) from 30. März 2011
Regeste: Art. 13, Art. 14 Abs. 1 und Art. 30 ZUG; Kostenersatzpflicht des Wohnkantons für vom Aufenthaltskanton im Rahmen der Unterstützung eines Bedürftigen im Notfall übernommenen Kosten eines Sanitätstransports. Eine kantonale Praxis, nach erfolglosem Versuch des Leistungserbringers, die Transportkosten bei der unterstützten Person auf betreibungsrechtlichem Weg einzufordern (Erhalt eines Verlustscheins), von der Bedürftigkeit der Person auszugehen, verletzt weder den bundesrechtlichen Begriff der Bedürftigkeit noch das Subsidiaritätsprinzip staatlicher Unterstützungsleistungen. Umfang der diesbezüglichen Abklärungspflicht des Aufenthaltskantons (E. 3 und 4).

139 V 433 (8C_31/2013) from 17. Juli 2013
Regeste: Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 8 lit. c, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ZUG; Kostentragung des Heimatkantons. Begründet ein unmündiges Kind auf Grund einer dauerhaften Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, verbleibt dieser infolge des Verweises in Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG auf Abs. 1 und 2 der Norm am Orte des letzten mit den Eltern geteilten Unterstützungswohnsitzes oder am Orte des zuletzt mit demjenigen Elternteil geteilten Unterstützungswohnsitzes, unter dessen elterlicher Sorge es steht oder bei dem es wohnt. Die bisherige Wohnsitzdauer wird ihm daher nach Massgabe von Art. 8 lit. c ZUG angerechnet, was vorliegend eine Ersatzpflicht des Heimatkantons im Sinne von Art. 16 Abs. 1 ZUG ausschliesst (E. 4-4.2.1).

142 V 271 (8C_709/2015) from 17. Juni 2016
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZUG; Art. 3 SuG; § 7 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 1. April 1962 über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge; § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Zürich vom 4. Oktober 1962 über die Jugendheime; Unterstützungsleistungen mit Subventionscharakter. Die Mindestversorgertaxen nach § 19 Abs. 1 Jugendheimverordnung, welche nach kantonalem Recht staatliche Beiträge in Form von Kostenanteilen darstellen, gelten bundesrechtlich als Beiträge mit Subventionscharakter im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG und unterliegen deshalb nicht der Rückerstattungspflicht der Heimatkantone nach Art. 16 ZUG (E. 7 und 8).

143 V 451 (8C_285/2017) from 21. November 2017
Regeste: Art. 48 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 4 lit. d IVSE; Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes. Wird in einer interkantonalen Vereinbarung die Anwendung von Bundesrecht vorgesehen, handelt es sich beim verwiesenen Recht um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV (E. 9.3). Entgegen Art. 4 lit. d IVSE bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz eines dauernd fremdplatzierten Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und nicht nach dem infolge Verweises in Art. 4 lit. d IVSE als (inter-)kantonales Recht geltenden Art. 25 ZGB (E. 9.4).

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