Bundesgesetz
|
Art. 26 … 38
1 Die Rückerstattungspflicht des Unterstützten und seiner Erben richtet sich nach dem Recht des Kantons, der zur Zeit der Unterstützung Wohnkanton war. Solche Ansprüche geltend zu machen und zu beurteilen ist Sache der Behörden und Gerichte dieses Kantons. 2 …39 3 War der Unterstützte ein Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz, so gilt das Recht des unterstützenden Kantons, und dessen Behörden und Gerichte sind zuständig. 4 …40 38Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). 39 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 201277417869). 40Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 201277417869). BGE
137 V 143 (8C_930/2010) from 30. März 2011
Regeste: Art. 13, Art. 14 Abs. 1 und Art. 30 ZUG; Kostenersatzpflicht des Wohnkantons für vom Aufenthaltskanton im Rahmen der Unterstützung eines Bedürftigen im Notfall übernommenen Kosten eines Sanitätstransports. Eine kantonale Praxis, nach erfolglosem Versuch des Leistungserbringers, die Transportkosten bei der unterstützten Person auf betreibungsrechtlichem Weg einzufordern (Erhalt eines Verlustscheins), von der Bedürftigkeit der Person auszugehen, verletzt weder den bundesrechtlichen Begriff der Bedürftigkeit noch das Subsidiaritätsprinzip staatlicher Unterstützungsleistungen. Umfang der diesbezüglichen Abklärungspflicht des Aufenthaltskantons (E. 3 und 4).
150 I 6 (8C_717/2022) from 7. Juni 2023
Regeste: Art. 12 BV; Subsidiaritätsprinzip; Grundrecht auf Hilfe in Notlagen trotz fehlender Mitwirkung bei den medizinischen Abklärungen zur Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung; Rechtsmissbrauch. Gehalt von Art. 12 BV und Zuständigkeit der Kantone im Bereich der Sozialhilfe (E. 5). Unzulässigkeit von Einschränkungen des Rechts auf Hilfe in Notlagen und Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip (E. 10.1). Das Subsidiaritätsprinzip kommt bei einer Verweigerung der Mitwirkung bei den medizinischen Abklärungen zur Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht zum Tragen, weil eine Anspruchsberechtigung in diesem Stadium - bezüglich Art und Umfang der allenfalls zu erwartenden Leistungen - bloss hypothetisch ist, sodass die gesuchstellende Person in der Zwischenzeit ohnehin nicht über die nötigen Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen würde (E. 10.2). Erwägungen zum Rechtsmissbrauch im Bereich der Nothilfe (E. 11.1). Da hier die Kriterien für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht erfüllt sind, kann die Frage, ob der Schutz des Art. 12 BV unter dieser Voraussetzung verwehrt bleiben dürfte, offengelassen werden (E. 11.2). Im vorliegenden Fall verstösst die Verweigerung der Nothilfe (im Sinne des Minimalgehalts des Grundrechts) gegen Art. 12 BV; Diskussion denkbarer anderer Sanktionen (wie Gewährung von Naturalleistungen; Verknüpfung mit Auflagen oder Bedingungen unter Strafandrohung; im anwendbaren kantonalen Recht vorgesehene Massnahmen bei renitentem Verhalten der bedürftigen Person) (E. 11.3). |