Bundesgesetz
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Art. 29
1 Der Verkehr zwischen den Kantonen geht über die zuständigen kantonalen Amtsstellen. 2 Jeder Kanton bestimmt, welches Gemeinwesen die dem Kanton obliegende Unterstützung oder Kostenvergütung zu leisten hat und welchem die Kostenvergütungen der andern Kantone zufliessen sollen. |