Bundesgesetz
über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger
(Zuständigkeitsgesetz, ZUG)1

vom 24. Juni 1977 (Stand am 8. April 2017)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).


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Art. 3 Unterstützungen

1 Un­ter­stüt­zun­gen im Sin­ne die­ses Ge­set­zes sind Geld- und Na­tu­ral­leis­tun­gen ei­nes Ge­mein­we­sens, die nach kan­to­na­lem Recht an Be­dürf­ti­ge aus­ge­rich­tet und nach den Be­dürf­nis­sen be­mes­sen wer­den.

2 Nicht als Un­ter­stüt­zun­gen gel­ten:

a.
So­zi­al­leis­tun­gen, auf die ein Rechts­an­spruch be­steht und de­ren Be­trag nicht nach be­hörd­li­chem Er­mes­sen fest­ge­setzt, son­dern nach Vor­schrif­ten be­rech­net wird, ins­be­son­de­re die Er­gän­zungs­leis­tun­gen zur Al­ters‑, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­ver­si­che­rung, ge­setz­lich oder re­gle­men­ta­risch ge­ord­ne­te Staats- und Ge­mein­de­bei­trä­ge an Woh­nungs‑, Aus­bil­dungs- und Ver­si­che­rungs­kos­ten Min­der­be­mit­tel­ter und an­de­re Bei­trä­ge mit Sub­ven­ti­ons­cha­rak­ter;
b.9
die von ei­nem Ge­mein­we­sen an­stel­le von Ver­si­cher­ten zu leis­ten­den Min­dest­bei­trä­ge an ob­li­ga­to­ri­sche Ver­si­che­run­gen.
c.
Bei­trä­ge aus be­son­dern staat­li­chen und kom­mu­na­len Hilfs­fonds;
d.
die Auf­wen­dun­gen für den Voll­zug von Frei­heits­s­tra­fen und straf­recht­li­chen Mass­nah­men;
e.
die Er­fül­lung von Steu­er­schul­den durch ein Ge­mein­we­sen;
f.
die Auf­wen­dun­gen ei­nes Ge­mein­we­sens für die un­ent­gelt­li­che Pro­zess­füh­rung;
g.
die Über­nah­me der Be­stat­tungs­kos­ten.

9Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 6 des BG vom 18. März 1994 über die Kran­ken­ver­si­che­rung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 13281367Art. 1 Abs. 1; BBl 1992 I 93).

BGE

114 IB 161 () from 23. Dezember 1988
Regeste: Widerruf des Asyls. Art. 41 Abs. 3 Asylgesetz. Obwohl beim Widerruf des Asyls dem Ehegatten und den Kindern die Flüchtlingseigenschaft nicht automatisch aberkannt wird, schliesst Art. 41 Abs. 3 AsG dennoch nicht aus, auch das dem Ehegatten und den Kindern des Flüchtlings gewährte Asyl zu widerrufen (Erw. 5).

121 IV 345 () from 28. November 1995
Regeste: Art. 84 Abs. 1 lit. a, 103 lit. a, 104 lit. a OG; Vollzug einer Landesverweisung. Gegen die Vollzugsverfügung einer Landesverweisung steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen, mit der jedoch nur die Verletzung des Grundsatzes des "non-refoulement" gerügt werden kann; in diesem Rahmen sind verfassungsrechtliche Rügen zulässig (E. 1a). Schutzwürdiges aktuelles Interesse eines Betroffenen, der bereits aus der Schweiz verwiesen worden ist (E. 1b).

124 II 489 () from 26. August 1998
Regeste: Übernahme der Tarifdifferenzen aus der ausserkantonalen Hospitalisation von Personen des Asylrechts (Art. 20b Asylgesetz; Art. 41 Abs. 3 Krankenversicherungsgesetz). Zulässiges Rechtsmittel (Art. 117 lit. c OG; Art. 11 Asylgesetz; Art. 10a Asylverordnung 2; Art. 16 Subventionsgesetz). Sprungrekurs (Art. 47 VwVG). Gegen den Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge über die Rückerstattung von Fürsorgeauslagen, die der Bund den Kantonen nach Art. 20b Abs. 1 AsylG zu vergüten hat, ist letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 1a-1d). In casu sind die Voraussetzungen des Sprungrekurses erfüllt (E. 1e). Tarifdifferenzen, die der Wohnkanton nach Art. 41 Abs. 3 KVG zu übernehmen hat, gehören nicht zu den Fürsorgeauslagen, die der Bund dem Kanton gemäss Art. 20b Abs. 1 AsylG zurückerstatten muss (E. 2).

136 V 351 (8C_521/2010) from 27. September 2010
Regeste: Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 16 Abs. 1 und Art. 31 ZUG; Kostenersatzpflicht des Heimatkantons. Beschwerdelegitimation des Heimatkantons (E. 2.3). Darlegung der Vertretungsbefugnisse (E. 2.4). Kostenersatzpflicht des Heimatkantons für vom Wohnsitzkanton nachträglich übernommene Schulden (E. 7). Bei der 60-tägigen Frist gemäss Art. 31 Abs. 1 ZUG handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (E. 8).

138 V 445 (8C_148/2012) from 17. September 2012
Regeste: Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über die Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (seit 1. Januar 2010: Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland); Unterstützung bei Heimkehr in die Schweiz. Der Bund hat diejenigen Kosten (pro rata temporis) zu übernehmen, welche Sozialhilfeleistungen während der ersten drei Monate nach der Rückkehr in die Schweiz betreffen (E. 6.5).

139 V 433 (8C_31/2013) from 17. Juli 2013
Regeste: Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 8 lit. c, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ZUG; Kostentragung des Heimatkantons. Begründet ein unmündiges Kind auf Grund einer dauerhaften Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, verbleibt dieser infolge des Verweises in Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG auf Abs. 1 und 2 der Norm am Orte des letzten mit den Eltern geteilten Unterstützungswohnsitzes oder am Orte des zuletzt mit demjenigen Elternteil geteilten Unterstützungswohnsitzes, unter dessen elterlicher Sorge es steht oder bei dem es wohnt. Die bisherige Wohnsitzdauer wird ihm daher nach Massgabe von Art. 8 lit. c ZUG angerechnet, was vorliegend eine Ersatzpflicht des Heimatkantons im Sinne von Art. 16 Abs. 1 ZUG ausschliesst (E. 4-4.2.1).

140 V 499 (8C_522/2014) from 20. November 2014
Regeste: a Art. 4 und 15 ZUG; Art. 24 Abs. 2 ZGB; Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz. Ein nach Art. 24 Abs. 2 ZGB begründeter zivilrechtlicher Wohnsitz ist für die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG nicht massgeblich (E. 4.2.2).

141 II 401 (2C_750/2014) from 27. Oktober 2015
Regeste: Art. 62 lit. e und Art. 96 Abs. 2 AuG; Bezug von Integrationszulagen und Kinderzulagen für Kleinkinder gestützt auf das Tessiner Gesetz vom 18. Dezember 2008 über die Familienzulagen und Sozialhilfeabhängigkeit. Die vom Tessiner Gesetz über die Familienzulagen vorgesehenen Integrationszulagen und Kinderzulagen für Kleinkinder stellen Instrumente der Familienpolitik dar und fallen nicht unter die Sozialhilfe im Sinne von Art. 62 lit. e AuG. Die Verwarnung der Beschwerdeführerin, die auf der gegenteiligen Annahme beruhte, ist mithin unbegründet und aufzuheben (E. 4-6).

142 V 271 (8C_709/2015) from 17. Juni 2016
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZUG; Art. 3 SuG; § 7 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 1. April 1962 über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge; § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Zürich vom 4. Oktober 1962 über die Jugendheime; Unterstützungsleistungen mit Subventionscharakter. Die Mindestversorgertaxen nach § 19 Abs. 1 Jugendheimverordnung, welche nach kantonalem Recht staatliche Beiträge in Form von Kostenanteilen darstellen, gelten bundesrechtlich als Beiträge mit Subventionscharakter im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG und unterliegen deshalb nicht der Rückerstattungspflicht der Heimatkantone nach Art. 16 ZUG (E. 7 und 8).

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