Bundesgesetz
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Art. 35 Vollzug
1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 2 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen und passen die kantonalen Vorschriften an. 3 Kann ein Kanton seine Gesetzgebung nicht rechtzeitig anpassen, so ist die Kantonsregierung befugt, bis zum Inkrafttreten der geänderten kantonalen Vorschriften eine vorläufige Regelung zu treffen. |