Bundesgesetz
|
Art. 37 Übergangsbestimmungen
1 Tatsachen, die für den Wohnsitz erheblich sind, bleiben massgebend, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. 2 Für Unterstützungsfälle, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Konkordatsfälle hängig sind, ist keine neue Unterstützungsanzeige erforderlich. |