Bundesgesetz
über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger
(Zuständigkeitsgesetz, ZUG)1

vom 24. Juni 1977 (Stand am 8. April 2017)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).


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Art. 817

17Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wir­kung seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 201277417869).

BGE

139 V 433 (8C_31/2013) from 17. Juli 2013
Regeste: Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 8 lit. c, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ZUG; Kostentragung des Heimatkantons. Begründet ein unmündiges Kind auf Grund einer dauerhaften Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, verbleibt dieser infolge des Verweises in Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG auf Abs. 1 und 2 der Norm am Orte des letzten mit den Eltern geteilten Unterstützungswohnsitzes oder am Orte des zuletzt mit demjenigen Elternteil geteilten Unterstützungswohnsitzes, unter dessen elterlicher Sorge es steht oder bei dem es wohnt. Die bisherige Wohnsitzdauer wird ihm daher nach Massgabe von Art. 8 lit. c ZUG angerechnet, was vorliegend eine Ersatzpflicht des Heimatkantons im Sinne von Art. 16 Abs. 1 ZUG ausschliesst (E. 4-4.2.1).

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