Verordnung des WBF
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Art. 8 Abgeltung für nicht gedeckte Kosten
1 Kosten, die weder durch Gebühren noch durch den Prämienzuschlag finanziert werden können, werden vom SECO abgegolten. 2 Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den zuständigen Kontrollorganen. |