1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Zusatzstoffe in die Anhänge 1a–3 und 5 aufnehmen.
2 Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- Die vorgeschlagene Menge ist unbedenklich.
- b.
- Eine hinreichende technologische Notwendigkeit ist nachgewiesen, und das angestrebte Ziel kann mit anderen, wirtschaftlich und technisch praktikablen Methoden nicht erreicht werden.
- c.
- Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung des neuen Zusatzstoffs nicht getäuscht.
- d.
- Der Zusatzstoff bringt für die Konsumentinnen und Konsumenten Vorteile.
- e.
- Die gesuchstellende Person legt Unterlagen zur Analytik vor.
3 Bei einem Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffes, der als Süssungsmittel verwendet werden soll, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 nachgewiesen werden, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a.
- Der Zusatzstoff dient als Zuckerersatz bei der Herstellung von brennwertverminderten Lebensmitteln, nicht kariogenen Lebensmitteln oder Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz.
- b.
- Der Zusatzstoff dient als Zuckerersatz und durch seine Verwendung wird die Haltbarkeit des Lebensmittels verbessert.
- c.
- Der Zusatzstoff dient der Herstellung von Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstaben d–f der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201611 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf.
4 Bei einem Antrag auf Aufnahme eines neuen Zusatzstoffes, der als Farbstoff verwendet werden soll, muss nachgewiesen werden, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a.
- Der Zusatzstoff stellt das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wieder her, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen Folgen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist.
- b.
- Der Zusatzstoff macht Lebensmittel äusserlich ansprechender.
- c.
- Der Zusatzstoff färbt normalerweise farblose Lebensmittel.
5 Ein Antrag ist nicht erforderlich für Zusatzstoffe, die gemäss den für das Inverkehrbringen massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union in der verwendeten Menge rechtmässig in Verkehr gebracht werden dürfen.