Art. 1a Grundsätze 8
1 Zusatzstoffe und Lebensmittel, denen ein oder mehrere Zusatzstoffe beigefügt wurden, dürfen nur nach den Vorgaben dieser Verordnung verwendet werden. 2 Als Zusatzstoffe dürfen nur Stoffe nach Anhang 1a verwendet werden. 3 Für Gruppen von Zusatzstoffen nach Anhang 2 gelten die gemeinsamen Verwendungsbedingungen. 4 Die Zulässigkeit der Zusatzstoffe und der Gruppen von Zusatzstoffen in den einzelnen Lebensmitteln werden in Anhang 3 Buchstabe B geregelt. 5 Ein Zusatzstoff muss gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden. Die GHP gilt dann als eingehalten, wenn: - a.
- der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist; und
- b.
- die Verwendung des Zusatzstoffs für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschend ist.
6 Nicht als Zusatzstoffe gelten: - a.
- Verarbeitungshilfsstoffe;
- b.
- Stoffe, die für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden;
- c.
- Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugefügt werden;
- d.
- Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser;
- e.
- Monosaccharide, Disaccharide und Oligosaccharide und wegen ihrer süssenden Eigenschaften verwendete Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten;
- f.
- Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben;
- g.
- Stoffe, die zum Umhüllen oder Überziehen verwendet werden, aber nicht Teil der Lebensmittel sind und nicht mit diesem verzehrt werden sollen;
- h.
- Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel, aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung daraus durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschliessender teilweiser Neutralisierung mit Natrium oder Kaliumsalzen gewonnen wurden;
- i.
- Kaubasen oder Kaumassen zur Herstellung von Kaugummi;
- j.
- Weiss- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolytischen Enzymen behandelte Stärke;
- k.
- Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiss und Gluten;
- l.
- Aminosäuren sowie deren Salze, ausser Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze;
- m.
- Kaseinate und Kasein;
- n.
- Inulin;
- o.
- Aromen;
- p.
- Stoffe nach Artikel 2 Buchstaben a und d der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20169 über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln.
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