Art.16 Zahlungserleichterungen
(Art. 73 Abs. 2 ZG) 1 Im Rahmen des ZAZ beträgt die Zahlungsfrist höchstens 60 Tage, sofern eine entsprechende Barhinterlage geleistet wird. 2 Die EZV8 kann auf Gesuch hin Ratenzahlungen bewilligen, wenn die Zahlung der gesamten Zollschuld aufgrund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. 8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EFD vom 19. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3681). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |