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Art. 21 Verfahren
(Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221d ZV)16 1 Die Betreibungsämter oder die nach dem kantonalen Recht dafür zuständigen Amtsstellen oder Organisationen sind zuständig für die Durchführung der Versteigerungen. 2 Die Versteigerung darf frühestens zehn Tage nach der Bekanntmachung erfolgen. 3 Die für die Versteigerung zuständige Stelle erteilt den Zuschlag an die meistbietende Person, sofern deren Angebot den Mindestzuschlagspreis erreicht. Sie kann nach Rücksprache mit der EZV den Zuschlag auch zu einem niedrigeren Preis gestatten, sofern nach den Umständen in einer zweiten Versteigerung kein höheres Angebot zu erwarten ist. 4 Sie muss über die Versteigerung ein Protokoll führen und eine Kopie davon der EZV zustellen. 5 Eine Anfechtung der Versteigerung nach Artikel 230 OR17 ist zulässig. 16 Fassung des Verweises gemäss Ziff. I der V des EFD vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3845). 17 SR 220 |