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Art. 3 ... 5
(Art. 16 ZG; Art. 68 Abs. 3 ZV) 1 Für zollpflichtige Waren des Reiseverkehrs gelten die Pauschalansätze nach Anhang 1. 2 In den Pauschalansätzen inbegriffen sind die Zollabgaben, die Bier-, Tabak- und Mineralölsteuer sowie die Monopolgebühr. 3 In den Pauschalansätzen nicht inbegriffen sind die Mehrwertsteuer und alle übrigen Steuern und Gebühren. 5 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 2. April 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 983). |