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Art. 12 Milch und Milchprodukte
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) 1 Milch und Milchprodukte der Nutztiere, die im Tierverzeichnis nach Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt sind, sind zollfrei. 2 Milchprodukte von inländischen Tieren müssen innerhalb eines Monats nach der Wiedereinfuhr der Tiere ins Zollgebiet verbracht werden. 3 Milch und Milchprodukte von ausländischen Tieren müssen der Zollstelle nur gemeldet werden, wenn sie aus dem Zollgebiet verbracht werden. |