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Art. 7 Anmeldung des Grenzweidegangs
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV) 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Eintreffen einer Herde der Zollstelle zwei Tage im Voraus melden. 2 Die Zollstelle entscheidet über Zeit und Ort der Veranlagung. |