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Zollverordnung (ZV)
vom 1. November 2006 (Stand am 1. Januar 2019)
Art. 114Beschau im Reiseverkehr
(Art. 37 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
Die Zollstelle kann bei der Beschau von im Reiseverkehr angemeldeter Ware auf das schriftliche Festhalten des Ergebnisses verzichten.