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Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG) 1 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden. 2 Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18 4 Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der EZV einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661). BGE
144 II 293 (2C_721/2016) from 3. August 2018
Regeste: Mehrwertsteuer auf der Einfuhr eines durch die Erben des Künstlers eingeführten Kunstwerkes; Art. 52, 53 Abs. 1 lit. c und d MWSTG; Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Anwendbares Recht (E. 2). Auf dem Kunstwerk, einem Originalwerk der Bildhauerei, sind keine Zollabgaben geschuldet; grundsätzlich ist darauf jedoch die Einfuhrsteuer zu erheben. Die Liste der steuerbefreiten Einfuhren ist abschliessend (E. 3). Das strittige Kunstwerk wird nicht öffentlich ausgestellt und fällt somit nicht unter den auf Kunst- und Ausstellungsgegenstände anwendbaren mehrwertsteuerlichen Steuerbefreiungstatbestand (E. 4.1). Voraussetzungen für eine Befreiung von Erbschaftsgut von der Einfuhrsteuer. Das strittige Kunstwerk ist kein Gebrauchsgegenstand (gebrauchtes Erbschaftsgut) im Sinne der Bestimmungen des Zollrechts, auf welche das MWSTG verweist. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung fehlt somit (E. 4.2). Die Beschwerdeführer können sich, angesichts ihrer Qualifikation als Erben, auch nicht auf die auf Künstlerinnen und Künstler anwendbare Steuerbefreiung berufen (E. 5). Die Erhebung der Einfuhrsteuer auf der Einfuhr des Kunstwerkes verletzt somit unter diesen Umständen die Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters nicht (E. 6). |