Zollverordnung
(ZV)

vom 1. November 2006 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)

1 Kunst- und Aus­stel­lungs­ge­gen­stän­de für öf­fent­lich zu­gäng­li­che Mu­se­en sind zoll­frei, wenn sie von den Mu­se­en selbst oder un­mit­tel­bar für die­se ein­ge­führt und nicht wei­ter­ge­ge­ben wer­den.

2 Sol­che Ge­gen­stän­de sind eben­falls zoll­frei, wenn sie aus­ge­stellt wer­den:

a.
in öf­fent­li­chen Park­an­la­gen so­wie auf öf­fent­li­chen Plät­zen und Stras­sen;
b.
in Ge­bäu­den und An­la­gen öf­fent­lich-recht­li­cher In­sti­tu­tio­nen;
c.
in pri­va­ten Ge­bäu­den und An­la­gen, so­fern die­se all­ge­mein zu­gäng­lich sind und nicht kom­mer­zi­el­len Zwe­cken die­nen.

3 Das Ge­such um Zoll­be­frei­ung muss vor der Ein­fuhr bei der Zoll­kreis­di­rek­ti­on ein­ge­reicht wer­den.18

4 Sol­len zoll­frei ein­ge­führ­te Kunst- und Aus­stel­lungs­ge­gen­stän­de zu an­de­ren Zwe­cken ver­wen­det wer­den, so ist vor­gän­gig ei­ne Be­wil­li­gung der EZV ein­zu­ho­len. Die­se ent­schei­det über die Nach­ent­rich­tung der Zol­l­ab­ga­ben. Die Zoll­schuld ent­steht zum Zeit­punkt der Än­de­rung der Ver­wen­dung.

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Ju­ni 2009 (AS 2009 1661).

BGE

144 II 293 (2C_721/2016) from 3. August 2018
Regeste: Mehrwertsteuer auf der Einfuhr eines durch die Erben des Künstlers eingeführten Kunstwerkes; Art. 52, 53 Abs. 1 lit. c und d MWSTG; Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Anwendbares Recht (E. 2). Auf dem Kunstwerk, einem Originalwerk der Bildhauerei, sind keine Zollabgaben geschuldet; grundsätzlich ist darauf jedoch die Einfuhrsteuer zu erheben. Die Liste der steuerbefreiten Einfuhren ist abschliessend (E. 3). Das strittige Kunstwerk wird nicht öffentlich ausgestellt und fällt somit nicht unter den auf Kunst- und Ausstellungsgegenstände anwendbaren mehrwertsteuerlichen Steuerbefreiungstatbestand (E. 4.1). Voraussetzungen für eine Befreiung von Erbschaftsgut von der Einfuhrsteuer. Das strittige Kunstwerk ist kein Gebrauchsgegenstand (gebrauchtes Erbschaftsgut) im Sinne der Bestimmungen des Zollrechts, auf welche das MWSTG verweist. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung fehlt somit (E. 4.2). Die Beschwerdeführer können sich, angesichts ihrer Qualifikation als Erben, auch nicht auf die auf Künstlerinnen und Künstler anwendbare Steuerbefreiung berufen (E. 5). Die Erhebung der Einfuhrsteuer auf der Einfuhr des Kunstwerkes verletzt somit unter diesen Umständen die Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters nicht (E. 6).

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