Zollverordnung
(ZV)

vom 1. November 2006 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 165 Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr

(Art. 59 Abs. 2 ZG)

1 Ei­ne Be­wil­li­gung für den ak­ti­ven Ver­ede­lungs­ver­kehr wird Per­so­nen er­teilt, die:

a.
ih­ren Sitz oder Wohn­sitz im Zoll­ge­biet ha­ben;
b.
die Ver­ede­lung sel­ber aus­füh­ren oder durch Drit­te aus­füh­ren las­sen; und
c.
Ge­währ für den ord­nungs­ge­mäs­sen Ab­lauf des Ver­fah­rens bie­ten.

2 Neh­men an der­sel­ben Wa­re meh­re­re Per­so­nen Ver­ede­lun­gen vor, so kann die Be­wil­li­gung auch an Per­so­nen­ge­mein­schaf­ten er­teilt wer­den.

3 Die Be­wil­li­gung wird auf Ge­such hin von der Ober­zoll­di­rek­ti­on oder durch sie er­mäch­tig­te Zoll­stel­len spä­tes­tens 30 Ta­ge nach Er­halt der voll­stän­di­gen Un­ter­la­gen er­teilt.110

4 Die Ober­zoll­di­rek­ti­on un­ter­brei­tet ein Ge­such um Er­tei­lung ei­ner Be­wil­li­gung den be­trof­fe­nen Or­ga­ni­sa­tio­nen und Bun­des­stel­len zur Stel­lung­nah­me, wenn es für die Be­ur­tei­lung der Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 12 Ab­satz 3 ZG oder nach Ar­ti­kel 41 Ab­satz 2 die­ser Ver­ord­nung er­for­der­lich ist.

110 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 6 der V vom 6. Ju­ni 2014 über die Ord­nungs­fris­ten im Zu­stän­dig­keits­be­reich der Eid­ge­nös­si­schen Zoll­ver­wal­tung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 20142051).

BGE

143 II 646 (2C_745/2015) from 23. Oktober 2017
Regeste: Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3).

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