Zollverordnung
(ZV)

vom 1. November 2006 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 166 Inhalt der Bewilligung

(Art. 59 Abs. 2 ZG)

Die Be­wil­li­gung der Ober­zoll­di­rek­ti­on ent­hält na­ment­lich fol­gen­de An­ga­ben:

a.
an­zu­wen­den­des Ver­fah­ren für die ak­ti­ve Ver­ede­lung;
b.
Na­me und Adres­se der Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder des Be­wil­li­gungs­in­ha­bers;
c.
zu­stän­di­ge über­wa­chen­de Stel­le;
d.
Be­zeich­nung, zoll­ta­ri­fa­ri­sche Ein­rei­hung und ge­ge­be­nen­falls Men­ge der Wa­re, die zur Ver­ede­lung ins Zoll­ge­biet ver­bracht wird;
e.
Be­schrei­bung der Ver­ede­lung;
f.
Aus­mass der Zol­ler­mäs­si­gung oder die Zoll­be­frei­ung;
g.
Vor­schrif­ten über die Ab­ga­be­ner­he­bung für bei der Ver­ede­lung an­fal­len­de Ab­fäl­le und Ne­ben­pro­duk­te;
h.
Auf­la­gen, na­ment­lich Fris­ten für die Aus­fuhr der Ver­ede­lungs­er­zeug­nis­se und für den Ab­schluss des Ver­fah­rens der ak­ti­ven Ver­ede­lung, ma­te­ri­el­le Kon­troll- und Ver­fah­rens­vor­schrif­ten so­wie for­mel­le Ver­fah­rens­vor­schrif­ten.

BGE

143 II 646 (2C_745/2015) from 23. Oktober 2017
Regeste: Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3).

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