Zollverordnung
(ZV)

vom 1. November 2006 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung

(Art. 59 Abs. 4 ZG)

1 Das Ver­fah­ren der ak­ti­ven Ver­ede­lung gilt als ord­nungs­ge­mä­ss ab­ge­schlos­sen und die Zol­ler­mäs­si­gung oder die Zoll­be­frei­ung wird de­fi­ni­tiv ge­währt, wenn die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber die in der Be­wil­li­gung fest­ge­hal­te­nen Auf­la­gen ein­ge­hal­ten hat.

2 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber muss bei der in der Be­wil­li­gung be­zeich­ne­ten über­wa­chen­den Stel­le:

a.
in­ner­halb der vor­ge­schrie­be­nen Frist das Ge­such um de­fi­ni­ti­ve Zol­ler­mäs­si­gung oder um Zoll­be­frei­ung ein­rei­chen;
b.
in der vor­ge­schrie­be­nen Art nach­wei­sen, dass die ins Zoll­ge­biet ver­brach­ten Wa­ren oder die im Äqui­va­lenz­ver­kehr ver­wen­de­ten in­län­di­schen Wa­ren in­ner­halb der vor­ge­schrie­be­nen Frist als Ver­ede­lungs­er­zeug­nis­se wie­der aus­ge­führt wor­den sind; und
c.
die Men­ge der ver­edel­ten Wa­ren und der an­ge­fal­le­nen Ab­fäl­le oder Ne­ben­pro­duk­te un­ter Vor­la­ge von Re­zep­tu­ren, Fa­bri­ka­ti­ons­rap­por­ten und ähn­li­chen Do­ku­men­ten nach­wei­sen.

3 Das EFD kann Ver­fah­renser­leich­te­run­gen vor­se­hen.

BGE

143 II 646 (2C_745/2015) from 23. Oktober 2017
Regeste: Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3).

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