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Art. 140 Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters
(Art. 44 Abs. 1 und 2 ZG) 1 Die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter muss namentlich dafür sorgen, dass:
2 Das BAZG legt für jeden Zollflugplatz die Pflichten fest, die sich aus Absatz 1 ergeben. |