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Art. 68 Pauschalansätze
(Art. 16 Abs. 1 ZG) 1 Sind bei Waren nach den Artikeln 63–65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 2 Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. 3 Das EFD legt die Pauschalansätze fest. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979). |