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Art. 74 Widerruf der Verbindlichkeit
(Art. 20 Abs. 5 ZG) 1 Eine schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung, die vom BAZG vor Ablauf der Gültigkeit widerrufen wird, kann von der berechtigten Person noch drei Monate nach der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn die Person nachweist, dass sie vor dem Widerruf einen rechtsverbindlichen Vertrag über die betreffenden Waren abgeschlossen hat. 2 Absatz 1 findet keine Anwendung bei Rechtsänderungen. |