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Zollverordnung
(ZV)

Art. 106 Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Das Zu- oder Ab­la­den an zu­ge­las­se­nen Or­ten ist nur statt­haft, wenn die Iden­ti­tät der Wa­ren im Tran­sit­ver­fah­ren nicht durch Ver­schluss ge­si­chert wird.