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Zollverordnung (ZV)
Art. 106Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Das Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten ist nur statthaft, wenn die Identität der Waren im Transitverfahren nicht durch Verschluss gesichert wird.