Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Zollverordnung (ZV)
Art. 109Anwendungsbereich
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Das Verfahren des zugelassenen Empfangs findet Anwendung auf Waren, die im Transitverfahren der zugelassenen Empfängerin oder dem zugelassenen Empfänger zugeführt werden.