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Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) 1 Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
2 Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. 3 Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. 4 Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung. |