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Art. 110 Intervention bei summarisch angemeldeten Waren
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) 1 Die Kontrollzollstelle kann die summarisch angemeldeten Waren nach ihrer Ankunft am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen. 2 Sie kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist. 3 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger allenfalls vorhandene Zollverschlüsse entfernen und die Waren ausladen. |