Art. 112e Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen 72
(Art. 42a ZG) Das System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen ermöglicht geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen, wenn die antragstellende Person: - a.
- die Geschäftsbücher nach den anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nach den Artikeln 662–670 und 957–963 des Obligationenrechts73 oder nach der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200274 führt;
- b.
- ein Buchführungssystem verwendet, in dem alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden und das die Zollkontrollen erleichtert;
- c.
- die Bestimmungen betreffend Aufbewahrungsdauer, Aufbewahrungsform, Sicherheitsmassnahmen und Zugriff auf Daten und Dokumente (Art. 96–98) einhält;
- d.
- über eine der Art und Grösse des Unternehmens entsprechende und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignete Verwaltungsorganisation sowie über ein internes Kontrollsystem verfügt, das ermöglicht, Fehler zu verhindern, zu erkennen und zu korrigieren sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte zu erkennen;
- e.
- gegebenenfalls über Abläufe für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen im Zusammenhang mit nichtzollrechtlichen Erlassen verfügt, die es ermöglichen, Waren, die solchen Beschränkungen unterworfen sind, von anderen Waren zu unterscheiden;
- f.
- über Abläufe für die Archivierung der Daten und Dokumente des Unternehmens und für den Schutz vor Verlust verfügt;
- g.
- sicherstellt, dass das BAZG informiert wird, wenn im Unternehmen Unsicherheit darüber besteht, wie eine Vorschrift anzuwenden ist;
- h.
- informationstechnische Schutzmassnahmen ergriffen hat, mit denen das Computersystem des Unternehmens vor unbefugtem Eindringen geschützt und dessen Daten gesichert werden.
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