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Art. 112k Materielle Prüfung des Antrags
(Art. 42a ZG)83 1 Das BAZG prüft die Einhaltung der Kriterien nach den Artikeln 112c–112h. Die Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie von Kontrollen am Domizil der antragstellenden Person. 2 Das BAZG berücksichtigt dabei die besonderen Merkmale des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person wie Art, Grösse und Geschäftsfeld. 3 Es kann weitere Unterlagen und Informationen verlangen, wenn sie dies für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet. 4 Es dokumentiert den Prüfungsvorgang und dessen Ergebnis. 5 Wenn das Ergebnis der Prüfung zur Ablehnung des Antrags führt, gibt das BAZG der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen und korrigierende Massnahmen zu ergreifen. 6 Das BAZG entscheidet innerhalb von 180 Tagen nach der formellen Prüfung des Antrags nach Artikel 112j über die Verleihung des AEO-Status.84 7 Ist gegen eine Person nach Artikel 112d ein Strafverfahren wegen einer schweren Widerhandlung oder wegen wiederholter Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a hängig und ist der Ausgang des Verfahrens relevant für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Status erfüllt sind, so sistiert das BAZG die materielle Prüfung des Antrags.85 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154917). 84 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 20142051). 85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154917). |