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Art. 112o Informationspflicht des AEO
(Art. 42a ZG)92 1 Der AEO muss das BAZG umgehend über Änderungen informieren, die sich in dem vom AEO-Status erfassten Bereich ergeben oder seine Aufrechterhaltung gefährden könnten. 2 Er muss dem BAZG auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen vorlegen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können. 92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154917). |