|
Art. 112p Kontrolle des Geschäftsbetriebs
(Art. 42a ZG)93 1 Das BAZG kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person beziehungsweise des AEO vornehmen. 2 Sie kann Bauten und Anlagen kontrollieren, Auskünfte verlangen, Daten und Dokumente sowie Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können. 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154917). |