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Art. 112r Sistierung des AEO-Status 96
(Art. 42a ZG) 1 Das BAZG sistiert den AEO-Status, wenn es feststellt oder hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass:
2 Es sistiert den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht. 3 Die Sistierung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Sicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordert. 4 Die Sistierung hat keine Auswirkung auf Zollveranlagungsverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Sistierung eingeleitet wurden. 5 Das BAZG setzt die Dauer der Sistierung angemessen fest. 6 Erfüllt der AEO die Voraussetzungen erneut, so hebt das BAZG die Sistierung auf. 96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154917). |