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Art. 113 Form der Zollanmeldung
(Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG) 1 Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
2 Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen. |