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Art. 116 Bewilligung
(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)100 1 Das BAZG kann im Regionalverkehr für Ladungen einheitlicher Warengattungen wie Asphalt, Kies, Mörtel, Sägemehl, Stammholz und Tonerde auf schriftliches Gesuch hin die periodische Sammelanmeldung bewilligen, wenn:
1bis Es entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.101 2 Es bezeichnet in der Bewilligung die Waren, auf welche die periodische Sammelanmeldung anwendbar ist. 3 Von der periodischen Sammelanmeldung sind namentlich Waren ausgeschlossen:
4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem BAZG für die voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Abgaben eine Sicherheit leisten. 100 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 20142051). 101 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 20142051). |