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Art. 119 Landwirtschaftliche Produktionsmittel
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) 1 Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die zur Bewirtschaftung von in der schweizerischen oder der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücken dienen, müssen zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. 2 Das EFD regelt den Grenzweidegang. 3 Die Zollstelle kann Verfahrenserleichterungen vorsehen und auf die Sicherstellung der Abgaben verzichten. |