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Art. 123 Meldepflicht
(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1 Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAZG den voraussichtlichen Fahrplan des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zur Kenntnis bringen. 2 Sie muss dem BAZG die tatsächlichen Fahrten des grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehrs im Voraus melden. 3 Das BAZG vereinbart mit der Infrastrukturbetreiberin Form, Inhalt und Zeitpunkt der Meldungen. |