Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Zollverordnung (ZV)
Art. 124Mitwirkungspflicht
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Das für die Eisenbahnverkehrsunternehmen tätige Personal muss das Personal des BAZG in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.