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Art. 125 Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr
(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Waren, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, summarisch auf dem elektronischen System der Infrastrukturbetreiberin anmelden. 2 Es muss die Daten unentgeltlich in der von der Infrastrukturbetreiberin publizierten Form (Netzzugangsbedingungen) übermitteln. 3 Die Infrastrukturbetreiberin muss die summarische Anmeldung in der festgelegten Form umgehend an das BAZG weiterleiten. 4 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Strecken mit Schmalspur benützen, sind von der summarischen Anmeldung befreit. |