|
Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden. 2 Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung. 3 Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird. BGE
91 IV 107 () from 21. Juni 1965
Regeste: Art. 264 BStP, Bezeichnung des Gerichtsstandes durch die Anklagekammer des Bundesgerichts; Verhältnis zu Art. 268 BStP, Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht; Befugnis der Bundesanwaltschaft zur Anrufung der Anklagekammer. Art. 264 BStP geht Art. 268 BStP vor und gilt für alle Streitigkeiten, die sich in Strafsachen eidgenössischen Rechts auf die Frage des interkantonalen Gerichtsstandes beziehen. Insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht ausgeschlossen. Auch die Bundesanwaltschaft ist zur Anrufung der Anklagekammer befugt (Erw. 1). Art. 96 Abs. 2 ZG, örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung von Zollvergehen; Verhältnis zu Art. 283 Abs. 1 BStP. Art. 96 Abs. 2 ZG schliesst die Anwendung von Art. 283 Abs. 1 BStP aus (Erw. 2).
97 IV 52 () from 22. März 1971
Regeste: Art. 96 und 97 ZG, Art. 129 ZV. Bestimmung des Gerichtsstandes in Zollstrafsachen. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer (Erw. 1). 2. Der Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung von Zollvergehen wird dadurch, dass diese mit strafbaren Handlungen anderer Art zusammentreffen, nicht beeinflusst (Erw. 2). 3. Frage offen gelassen, ob die Anklagekammer in Zollstrafsachen vom Gerichtsstand des Begehungsortes nach Ermessen abweichen darf (Erw. 3). |