Zollverordnung
(ZV)


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Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Im grenz­über­schrei­ten­den Per­so­nen­ver­kehr muss das Tram- oder Bus­un­ter­neh­men dem BA­ZG die nicht re­gel­mäs­si­gen Fahr­ten spä­tes­tens am Tag vor der Durch­füh­rung der Fahrt mel­den.

2 Das BA­ZG ver­ein­bart mit dem Tram- oder Bus­un­ter­neh­men die Form und den In­halt der Mel­dung.

3 Das Tram- oder Bus­un­ter­neh­men muss dem BA­ZG um­ge­hend mel­den, wenn ei­ne ge­mel­de­te Fahrt nicht durch­ge­führt wird.

BGE

91 IV 107 () from 21. Juni 1965
Regeste: Art. 264 BStP, Bezeichnung des Gerichtsstandes durch die Anklagekammer des Bundesgerichts; Verhältnis zu Art. 268 BStP, Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht; Befugnis der Bundesanwaltschaft zur Anrufung der Anklagekammer. Art. 264 BStP geht Art. 268 BStP vor und gilt für alle Streitigkeiten, die sich in Strafsachen eidgenössischen Rechts auf die Frage des interkantonalen Gerichtsstandes beziehen. Insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht ausgeschlossen. Auch die Bundesanwaltschaft ist zur Anrufung der Anklagekammer befugt (Erw. 1). Art. 96 Abs. 2 ZG, örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung von Zollvergehen; Verhältnis zu Art. 283 Abs. 1 BStP. Art. 96 Abs. 2 ZG schliesst die Anwendung von Art. 283 Abs. 1 BStP aus (Erw. 2).

97 IV 52 () from 22. März 1971
Regeste: Art. 96 und 97 ZG, Art. 129 ZV. Bestimmung des Gerichtsstandes in Zollstrafsachen. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer (Erw. 1). 2. Der Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung von Zollvergehen wird dadurch, dass diese mit strafbaren Handlungen anderer Art zusammentreffen, nicht beeinflusst (Erw. 2). 3. Frage offen gelassen, ob die Anklagekammer in Zollstrafsachen vom Gerichtsstand des Begehungsortes nach Ermessen abweichen darf (Erw. 3).

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