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Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden. 2 Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung. 3 Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird. |