Zollverordnung
(ZV)


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Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Das Schiff­fahrts­un­ter­neh­men muss dem BA­ZG die nicht re­gel­mäs­si­gen Fahr­ten im grenz­über­schrei­ten­den Per­so­nen­ver­kehr spä­tes­tens am Tag vor der Durch­füh­rung der Fahrt mel­den.

2 Als grenz­über­schrei­tend gilt je­der Per­so­nen­ver­kehr, bei dem das Schiff im Zol­laus­land an­legt.

3 Das Schiff­fahrts­un­ter­neh­men muss dem BA­ZG um­ge­hend mel­den, wenn ei­ne ge­mel­de­te Fahrt nicht durch­ge­führt wird.

4 Das BA­ZG ver­ein­bart mit dem Schiff­fahrts­un­ter­neh­men die Form und den In­halt der Mel­dung.

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