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Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1 Das Schifffahrtsunternehmen muss dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden. 2 Als grenzüberschreitend gilt jeder Personenverkehr, bei dem das Schiff im Zollausland anlegt. 3 Das Schifffahrtsunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird. 4 Das BAZG vereinbart mit dem Schifffahrtsunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung. |