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Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht
(Art. 8 Abs. 2 und 44 Abs. 1 ZG) Von der Gestellungs- und Anmeldepflicht sind zollfreie Waren nach Artikel 11 ausgenommen. BGE
107 IB 94 () from 5. Juni 1981
Regeste: Art. 121 Abs. 3 ZG. 1. Bei unklarer Rechtslage verlangt die Zollverwaltung zu Recht den strikten Nachweis des Eigentums von demjenigen, der die Herausgabe eines beschlagnahmten Zollpfandes beansprucht (E. 3a). 2. Die Zollverwaltung ist aufgrund eines Herausgabebegehrens nicht verpflichtet, von Amtes wegen die Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Zollpfand abzuklären (E. 4). |