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Art. 136 Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt
(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss das Güterschiff bei der Einfahrt ins Zollgebiet oder bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet unverzüglich bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel melden. 2 Die Revierzentrale muss der Zollstelle am nächsten Arbeitstag alle Meldungen der ein- und ausgefahrenen Güterschiffe übergeben. 3 Die Meldung muss namentlich folgende Angaben enthalten:
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