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Art. 139 Zollüberwachung und Zollprüfung
(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1 Bei Neu- und Umbauten sowie dem Betrieb von Zollflugplätzen ist den Bedürfnissen der Zollüberwachung und der Zollprüfung Rechnung zu tragen. 2 Projekte, die das Zollveranlagungsverfahren und die Zollgrenze berühren, sind vorgängig dem BAZG zur Genehmigung zu unterbreiten. |