Zollverordnung
(ZV)


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Art. 14 Übersiedlungsgut

(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)

1 Über­sied­lungs­gut von Zu­zie­hen­den ist zoll­frei.

2 Das Über­sied­lungs­gut ist im zeit­li­chen Zu­sam­men­hang mit der Wohn­sitz­ver­le­gung ein­zu­füh­ren. All­fäl­li­ge Nach­sen­dun­gen sind bei der ers­ten Ein­fuhr an­zu­mel­den. Steht der Ein­fuhr des Über­sied­lungs­gu­tes ein Hin­der­nis ent­ge­gen, so kann die Zoll­be­frei­ung nach Weg­fall des Hin­der­nis­ses ge­währt wer­den.

3 Als Über­sied­lungs­gut gel­ten:

a.
Wa­ren von Zu­zie­hen­den, die von die­sen zur per­sön­li­chen Le­bens­hal­tung oder zur Be­rufs- und Ge­wer­be­aus­übung wäh­rend min­des­tens sechs Mo­na­ten im Zol­laus­land be­nutzt wor­den sind und zur ei­ge­nen Weiter­be­nut­zung im Zoll­ge­biet be­stimmt sind;
b.10
Haus­halts­vor­rä­te und Ta­bak­fa­bri­ka­te11 in üb­li­cher Art und Men­ge so­wie al­ko­ho­li­sche Ge­trän­ke:
1.
mit ei­nem Al­ko­hol­ge­halt bis 25 Vo­lu­men­pro­zent: höchs­tens 200 Li­ter, und
2.
mit ei­nem Al­ko­hol­ge­halt von über 25 Vo­lu­men­pro­zent: höchs­tens 12 Li­ter.

4 Dem Über­sied­lungs­gut gleich­ge­stellt sind Haus­rat und per­sön­li­che Ge­gen­stän­de, aus­ge­nom­men Be­för­de­rungs­mit­tel, von na­tür­li­chen Per­so­nen mit Wohn­sitz im Zol­laus­land, die im Zoll­ge­biet aus­sch­liess­lich zum ei­ge­nem Ge­brauch ein Haus oder ei­ne Woh­nung er­wer­ben oder mie­ten, wenn die üb­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 3 Buch­sta­be a er­füllt sind und die Ein­fuhr in zeit­li­chem Zu­sam­men­hang mit dem Ab­schluss des Kauf- oder des Miet­ver­trags er­folgt.

5 Als Zu­zie­hen­de gel­ten na­tür­li­che Per­so­nen, die ih­ren Wohn­sitz vom Zol­laus­land ins Zoll­ge­biet ver­le­gen. Zu­zie­hen­den gleich­ge­stellt sind Per­so­nen, die sich oh­ne Auf­ga­be ih­res in­län­di­schen Wohn­sit­zes wäh­rend min­des­tens ei­nes Jah­res im Zol­laus­land auf­ge­hal­ten ha­ben.

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Ju­ni 2009 (AS 2009 1661).

11 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Ju­li 2014 (AS 2014 979). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

BGE

144 II 293 (2C_721/2016) from 3. August 2018
Regeste: Mehrwertsteuer auf der Einfuhr eines durch die Erben des Künstlers eingeführten Kunstwerkes; Art. 52, 53 Abs. 1 lit. c und d MWSTG; Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Anwendbares Recht (E. 2). Auf dem Kunstwerk, einem Originalwerk der Bildhauerei, sind keine Zollabgaben geschuldet; grundsätzlich ist darauf jedoch die Einfuhrsteuer zu erheben. Die Liste der steuerbefreiten Einfuhren ist abschliessend (E. 3). Das strittige Kunstwerk wird nicht öffentlich ausgestellt und fällt somit nicht unter den auf Kunst- und Ausstellungsgegenstände anwendbaren mehrwertsteuerlichen Steuerbefreiungstatbestand (E. 4.1). Voraussetzungen für eine Befreiung von Erbschaftsgut von der Einfuhrsteuer. Das strittige Kunstwerk ist kein Gebrauchsgegenstand (gebrauchtes Erbschaftsgut) im Sinne der Bestimmungen des Zollrechts, auf welche das MWSTG verweist. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung fehlt somit (E. 4.2). Die Beschwerdeführer können sich, angesichts ihrer Qualifikation als Erben, auch nicht auf die auf Künstlerinnen und Künstler anwendbare Steuerbefreiung berufen (E. 5). Die Erhebung der Einfuhrsteuer auf der Einfuhr des Kunstwerkes verletzt somit unter diesen Umständen die Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters nicht (E. 6).

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