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Art. 153 Identitätssicherung
(Art. 49 Abs. 2 ZG) 1 Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet. 2 Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken. 3 Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird. |